Bekanntmachungen
Bekanntmachung der Provinzdirektion für Umwelt, Städtebau und Klimawandel Antalya
Gemäß der Zero-Waste-Verordnung wurde festgestellt, dass die Übergangsfristen für Gebäude/Gebäudekomplexe zur Einführung des Systems abgelaufen sind, jedoch die meisten Betriebe noch keinen Antrag im System gestellt haben. Zudem ist in Artikel 5 Absatz 12 der genannten Verordnung unter der Überschrift „Allgemeine Grundsätze“ Folgendes festgelegt: „Im Rahmen des Zero-Waste-Managementsystems ist es von grundlegender Bedeutung, Abfälle an der Quelle nach ihrer Art getrennt zu sammeln und die an der Quelle getrennt gesammelten Abfälle ohne Vermischung separat abzuführen.“ In den fortlaufend bei unserer Provinzdirektion eingehenden Beschwerden wird darauf hingewiesen, dass Betriebe ihre Abfälle nicht nach Sorten getrennt sammeln und insbesondere Verpackungsabfälle und organische Abfälle miteinander vermischt werden.
In diesem Zusammenhang wird bekannt gegeben, dass gegen Betriebe, die ihre anfallenden Abfälle nicht nach ihrer Art getrennt sammeln, kein den gesetzlichen Vorschriften entsprechendes Abfallmanagement betreiben und/oder nicht über ein Zero-Waste-Zertifikat verfügen, im Falle einer Feststellung gemäß dem Umweltgesetz Nr. 2872 (geändert durch das Gesetz Nr. 5491) Verwaltungssanktionen verhängt werden.
Detaillierte Informationen darüber, was Betriebe, die zur Einrichtung des Zero-Waste-Managementsystems verpflichtet sind, zu tun haben, können bei der Provinzdirektion für Umwelt, Städtebau und Klimawandel Antalya (0242 237 00 10) eingeholt werden.
GEBÄUDE, GEBÄUDEKOMPLEXE UND BETRIEBE, DIE ZUR EINRICHTUNG DES ZERO-WASTE-MANAGEMENTSYSTEMS UND ZUM ERHALT DES ZERO-WASTE-ZERTIFIKATS VERPFLICHTET SIND
- Öffentliche Institutionen und Organisationen
- Organisierte Industriegebiete
- Flughäfen
- Häfen
- Geschäftszentren und Bürogebäude
- Einkaufszentren
- Industrieanlagen, die in den Anhängen 1 und 2 der UVP-Verordnung (ÇED) aufgeführt sind
- Alle Bildungseinrichtungen und Wohnheime
- Alle Beherbergungsbetriebe (Pensionen, Hotels…)
- Gesundheitseinrichtungen
- Tankstellen und Raststätten
- Wohnanlagen mit 300 oder mehr Wohneinheiten
- Supermarktketten
- Zug- und Busbahnhöfe
- Freizonen und Industrieparks
- Cafeterias und Restaurants (über 400 m²)
- Paket- und Expressdienst-Verteilzentren sowie deren Filialen
- Verkaufsstellen, die verpackte Produkte im Rahmen der im Amtsblatt vom 27.11.2014 unter der Nummer 29188 veröffentlichten Fernabsatzverordnung verkaufen
Anhang 3/B Kriterien für Gebäude und Gebäudekomplexe
| 1 | Getrennte Sammlung von anfallenden nicht gefährlichen, verwertbaren Papier-, Glas-, Metall- und Kunststoffabfällen von anderen Abfällen |
| 2 | Getrennte Sammlung von anfallenden Altbatterien, Altspeiseölen, Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie anderen verwertbaren Abfällen |
| 3 | Sammlung anderer, nicht in den Kriterien 1 und 2 genannter, nicht gefährlicher und gefährlicher Abfälle sowie medizinischer Abfälle gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften |
| 4 | Getrennte Sammlung von biologisch abbaubaren Abfällen an Orten mit hohem Aufkommen wie Teeküchen, Cafeterias, Bereichen der Speisenzubereitung oder des Speisenservice |
| 5 | Einhaltung der Farbkriterien bei den Sammelbehältern sowie das Vorhandensein abfallspezifischer Informationsschilder oder -beschriftungen |
| 6 | Übereinstimmung aller Sammelbehälter in Bezug auf Volumen, Anzahl und Eigenschaften mit dem Bedarf und den in den einschlägigen Rechtsvorschriften festgelegten Kriterien |
| 7 | Sammlung der getrennten Abfälle in einem eingerichteten temporären Lagerbereich zur Übergabe an das Sammelsystem der zuständigen Behörde und/oder an zugelassene und/oder umweltlizensierte Abfallbehandlungsanlagen |
| 8 | Durchführung der erforderlichen Informationsschulungen zum Zero-Waste-Managementsystem |
| 9 | Vorliegen der Genehmigungen und/oder Umweltgenehmigungen/-lizenzen, zu deren Einholung gemäß dem Umweltgesetz und den in diesem Rahmen erlassenen Rechtsvorschriften eine Verpflichtung besteht |
| 10 (Geändert: Amtsblatt vom 09.10.2021 - 31623) | Teilnahme und Umsetzung des vom Ministerium festgelegten Pfandmanagementsystems durch Verkaufsstellen, die pfandpflichtige Produkte vertreiben, zur Rücknahme und Sammlung von Pfandprodukten, die von Verbrauchern zurückgegeben werden. |